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Wir haben für Ihren Urlaub in Kroatien ein vielfältiges und umfangreiches Angebot zusammengestellt an Reisen, Hotelaufenthalten Ferienanlagen, Privat Appartements, FKK, Yacht-charter und Kreuzfahrten.

Für Ihre Fragen stehen wir jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung.

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Verkehrsverschriften Fahrzeugdokumente
Sie benötigen lediglich Ihren Führerschein und die üblichen Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein). Die "Grüne Karte" ist für in Deutschland und Österreich zugelassene Autos nicht mehr erforderlich. Dies gilt sowohl für Kroatien als auch für die Durchreise durch Slowenien. Wenn Sie mit einem fremden Fahrzeug nach Slowenien oder Kroatien einreisen, benötigen Sie eine Vollmacht des Fahrzeughalters, die nicht älter als sechs Monate ist. Verkehrsvorschriften Im August 2004 ist in Kroatien das neue "Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr" in Kraft getreten, das zahlreiche Neuerungen enthält, die zum Teil von den Bestimmungen in Deutschland und Österreich abweichen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen: · Das Führen von Kraftfahrzeugen nach Alkoholgenuss ist nicht erlaubt, der Höchstwert des Alkoholgehaltes im Blut beträgt somit 0,0‰.

  • Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss ist    nicht erlaubt. Die Polizei hat das Recht, den Fahrer bei    Verdacht auf Drogengenuss zu testen.

  • Bei allen Kraftfahrzeugen muss während der Fahrt auch    tagsüber das Abblendlicht eingeschaltet sein.

  • Die Benutzung von Handys und anderer die Fahrsicherheit    beeinträchtigenden Geräte durch den Führer eines    Kraftfahrzeuges ist während der Fahrt nicht gestattet, außer    unter Verwendung von Einrichtungen, die eine Bedienung    ohne Verwendung der Hände ermöglichen (z.B.    Freisprecheinrichtung).

  • Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt, soweit durch    Verkehrszeichen nicht anderweitig beschränkt: 130 km/h auf    Autobahnen, 110 km/h auf Kraftfahr- und Schnellstraßen, 90    km/h auf allen anderen Straßen außerhalb geschlossener    Ortschaften, sowie 50 km/h in geschlossenen Ortschaften.

  • Für Personen, die die Führerscheinprüfung abgelegt haben,    beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerhalb der    ersten zwei Jahre nach Aushändigung des Führerscheines:    120 km/h auf Autobahnen, 100 km/h auf Kraftfahr- und    Schnellstraßen, 80 km/h auf allen anderen Straßen    außerhalb geschlossener Ortschaften. Außerdem dürfen    diese Personen keine Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung    über 75 kW bzw. Motorräder über 25 kW führen. In der Zeit    von 23.00 und 05.00 Uhr dürfen diese Personen    Kraftfahrzeuge nur in Begleitung von Personen führen, die    mindestens 25 Jahre alt sind und nicht einem Fahrverbot    unterliegen.

  • Radfahrer unter 16 Jahren müssen während der Fahrt auf    öffentlichen Straßen einen Helm tragen. Radfahrer ab 9    Jahren dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wenn sie    entweder eine Radfahrprüfung abgelegt haben    (entsprechende Bescheinigung erforderlich) oder von einer    mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden,    anderenfalls ist das Befahren öffentlicher Straßen erst ab 14    Jahren erlaubt.

  • Die Polizei kann bei Verstößen den Führerschein    vorübergehend für eine Dauer von bis zu 30 Tagen an Ort    und Stelle entziehen. Um die Bezahlung von Bußgeldern    oder Strafen sicherzustellen, kann die Polizei Reisepässe    oder Personalausweise von Ausländern für eine Dauer von    bis-zu drei Tagen beschlagnahmen. Sie sollten die jeweils    geltende Höchstgeschwindigkeit einhalten, da in    zunehmendem Maße Radarkontrollen durchgeführt werden.
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