Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich oder auf elektronischem Wege
(Internet bzw. e-mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertrags Verpflichtung der Anmelder wie
auch für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme
bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter
dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

2.1. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 %, außer bei Yachtcharter 50 %, des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Restzahlung beim Veranstalter zugesandt oder im Reisebüro ausgehändigt..
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus Leistungsbeschreibungen
in den Katalogen des Reiseveranstalters bzw. Auf seinen Internet
Seiten und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in seinen Katalogen enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Hotelortprospekte sowie mündliche Nebenabreden haben
keine Gültigkeit. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung informiert wird.
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 30.Tag vor Reiseantritt: 20%
ab 29.bis 22.Tag vor Reiseantritt: 35%
ab 21.bis 15.Tag vor Reiseantritt: 45%
ab 14.bis 7.Tag vor Reiseantritt: 55%
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt: 75%
Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise: 100 %
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen,
dass ihm kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm
geforderte Pauschale.
Bei Stornierung einzelner Personen (Änderung der tatsächlichen
Teilnehmerzahl) ab 3 Tage vor Reiseantritt ist die gebuchte Verpflegung
(Halb- oder Vollpension) auch für die stornierten Personen
voll zu zahlen.
4.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),
erheben wir ein Umbuchungsentgelt von 25,- € pro Reiseanmeldung.
Namensänderungen werden mit 10,- € pro Person berechnet.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziff. 4.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten
verursachen.

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen.
5.1. Abhilfe
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
5.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
5.3. Kündigung des Vertrags
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reiseertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reisveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.

6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit
a. der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b. der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschulden des Leistungsträgers
verantwortlich ist.
6.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
6.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der in den Reiseunterlagen angegebenen Vertretung des Reiseveranstalters
im Zielgebiet bzw. dem Reiseveranstalter selbst anzuzeigen. Der
Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein. Wenn keine Abhilfe geschaffen
wird oder nicht geschaffen werden kann, ist der Reisende verpflichtet,
eine Niederschrift (Mängelreport) zu verfassen, die von der
örtlichen Vertretung zur Kenntnis genommen wird. Die örtliche
Vertretung ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist.
8.2. Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler
beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht zur Entgegennahme
von Anspruchsanmeldungen bzw. von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
befugt.
8.3. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis
651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.3. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines
Reiseteilnehmers gegen den Veranstalter an Dritte, auch Ehegatten
und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche
des Reiseteilnehmer durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reisende ist verpflichtet,
den Reiseveranstalter bei Buchung der Reise über körperliche
Gebrechen (z.B. Gehbehinderung) oder Gesundheitsrisiken (z.B. Herzkrankheiten)
zu informieren.

10.1. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die Bauweise
in Südeuropa aufgrund der klimatischen Verhältnisse leichter
ist als in Deutschland. Hierdurch und durch das Verhalten anderer
Gäste können naturgemäß Geräuschbelästigungen
in den Unterkünften auftreten, ebenso technische Defekte technischer
Einrichtungen wie Lift, Warmwasserversorgung etc.
10.2. Animation findet oft nur in der Hochsaison statt, s. Hotelbeschreibungen.
10.3. Musik- und Tanzveranstaltungen im Freien dauern in der Regel
bis Mitternacht, jedoch muss auch nach Ende dieser Veranstaltung
mit Lärmverursachung durch zurückbleibende Gäste,
Aufräumarbeiten, wegfahrende Autos und Mopeds etc. gerechnet
werden. Auch dafür, wie für laute Musik, kann der Reiseveranstalter
keine Entschädigung vornehmen.
10.4. Alle Angaben in den Katalog der Reiseveranstalter bzw. auf
seinen Internet Seiten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher
Genehmigungen veröffentlicht und entsprechen dem Stand bei
Drucklegung bzw. Veröffentlichung.
10.5. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.
10.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Hackerbrücke 4/ZOB Reise Center, 80335 München
Telefon 089/231197-0, Fax 089/23119790
e-mail: info@bemex.de
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Geschäftsführerin Zlatka Jengic
Ust-IdNr.: DE197110417
Entsprechend §651 k BGB sind unsere Pauschalreisen abgesichert.
Sie erhalten von uns pro Person/Mietobjekt einen Sicherungsschein
über den Gesamtwert Ihrer gebuchten Reise. Den Sicherungsschein
mit den ausführlichen Bedingungen erhalten Sie bei Anzahlung
bzw. mit der Reisebestätigung entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ausgehändigt.
Fotos: Hotelunternehmen, Bemex Archive
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